Die Zusammenfassende Meldung muss für die Meldezeiträume ab 2007 grundsätzlich elektronisch übermittelt werden. Das Bundeszentralamt für Steuern hat nun darauf hingewiesen, dass dieser Grundsatz auch für deren Berichtigung gilt.
Hinweis: Zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung sind z.B. Unternehmer verpflichtet, die umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt haben (BZSt, Mitteilung vom 18.2.2014).