Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass es bei der Anmeldung eines neuen Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister kein Eintragungshindernis darstellt, wenn der Geschäftsführer nicht jedes einzelne Bestellungshindernis verneint.
Im entschiedenen Fall versicherte der Geschäftsführer in Analogie zum Gesetzestext, dass keine Umstände vorliegen, die seiner Bestellung nach § 6 Abs. 2 S. 2 und S. 3 GmbHG entgegenstehen und er über seine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht durch den Notar belehrt worden ist. Diese (pauschale) Versicherung reichte dem Registergericht jedoch nicht aus. Vielmehr seien die Bestellungshindernisse im Einzelnen zu verneinen. Die Aufzählung der Bestellungshindernisse nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 und S. 3 GmbHG (beispielsweise Insolvenzverschleppung) könne lediglich dann entfallen, wenn der Geschäftsführer versichere, dass er noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Diese Ansicht teilte das Oberlandesgericht Stuttgart jedoch nicht.
Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass mit der Versicherung des Geschäftsführers, er sei noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden, der Gesetzeszweck vollständig erreicht ist, nämlich dem Registergericht auf schnelle und einfache Art diejenigen Informationen zu vermitteln, die es sich ansonsten durch ein Auskunftsersuchen selbst verschaffen müsste. Das bedeutet aber nicht, dass gerade diese Formulierung verwendet werden muss. Vielmehr muss das Gleiche für eine dem Gesetzestext wörtlich entsprechende Versicherung gelten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.10.2012, Az. 8 W 241/11).