Ein Ehegatte kann eine Spende auch dann steuermindernd abziehen, wenn ihm der Geldbetrag zunächst von seinem Ehepartner geschenkt wird. Dies setzt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs jedoch voraus, dass die Ehegatten zusammenveranlagt werden und wegen einer Auflage im Schenkungsvertrag die Verpflichtung besteht, den Geldbetrag an einen gemeinnützigen Verein weiterzuleiten.
Sachverhalt
Ein Ehemann (EM) hatte seiner Ehefrau (EF) einige Monate vor seinem Tod 400.000 EUR geschenkt. Die Auflage: Die EF sollte hiervon 100.000 EUR der „B e.V.” sowie 30.000 EUR der gemeinnützigen Organisation „C e.V.” zukommen lassen, was sie auch tat.
Den bei der Zusammenveranlagung begehrten Spendenabzug lehnte das Finanzamt ab, da die EF die Zahlungen nicht freiwillig geleistet habe. Beim EM scheiterte der Abzug, weil die Zuwendungsbestätigungen auf den Namen der EF lauteten. Dem schloss sich das Finanzgericht Düsseldorf an, nicht aber der Bundesfinanzhof.
Der Bundesfinanzhof hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.
Der Begriff „Spende” erfordert ein freiwilliges Handeln des Steuerpflichtigen. Hierfür genügt es grundsätzlich, wenn die Zuwendung aufgrund einer freiwillig eingegangenen rechtlichen Verpflichtung geleistet wird.
Merke
Diese Voraussetzung ist noch erfüllt, wenn ein Steuerpflichtiger in einem mit seinem Ehegatten geschlossenen Schenkungsvertrag die Auflage übernimmt, einen Teil des geschenkten Geldbetrags einer steuerbegünstigten Körperschaft zuzuwenden.
Zudem setzt eine Spende ein unentgeltliches Handeln voraus. Daran fehlt es, wenn der Steuerpflichtige eine Gegenleistung des Zuwendungsempfängers erhält; darüber hinaus aber auch dann, wenn die Zuwendung unmittelbar und ursächlich mit einem von einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängt.
Beachten Sie
Darf der Steuerpflichtige (hier die EF) einen Teilbetrag behalten, ist dies aber kein Vorteil, der ursächlich mit der Weiterleitungsverpflichtung aus einer im Schenkungsvertrag enthaltenen Auflage in Zusammenhang steht.
Merke
Wer einen Geldbetrag als Schenkung mit der Auflage erhält, ihn einer steuerbegünstigten Körperschaft zuzuwenden, ist hierdurch grundsätzlich nicht wirtschaftlich belastet und daher nicht spendenabzugsberechtigt. Etwas anderes gilt aber, wenn es sich bei den Parteien des Schenkungsvertrags um zusammenveranlagte Eheleute handelt. Denn hier kommt es nicht darauf an, welcher der Eheleute mit einer Zuwendung wirtschaftlich belastet ist.
Quelle | BFH-Urteil vom 15.1.2019, Az. X R 6/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207824; BFH, PM Nr. 15 vom 20.3.2019