Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Jahresnetzkarte der Deutsche Bahn AG, führt dies zum sofortigen Zufluss von Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer mit der Karte ein uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt wird.
Der Argumentation des Arbeitnehmers im Urteilsfall, den geldwerten Vorteil auf der Grundlage seiner tatsächlichen Nutzung laut beigefügter Einzelaufstellung anzusetzen, folgte das Gericht nicht. Es setzte den Tarifwert der Jahresnetzkarte an. Denn die Netzkarte gewährt die umfassende, uneingeschränkte Möglichkeit zur Nutzung, wofür weder eine Anzeige der einzelnen Fahrten noch das Lösen weiterer Tickets erforderlich ist. Weitere Auswirkungen der Entscheidung:
- Wird die Netzkarte Mitarbeitern der Deutsche Bahn AG zur Verfügung gestellt, darf der Rabattfreibetrag (für Sachbezüge, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses erhält) von aktuell 1.080 EUR abgezogen werden.
- Der als Arbeitslohn zu versteuernde Vorteil bemisst sich nach dem Marktwert und nicht nach den ersparten Kosten der tatsächlich durchgeführten Fahrten.
- Darf eine Jahresnetzkarte sowohl beruflich als auch privat genutzt werden, kommt ein Abzug für nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Dienstreisen in Betracht.
- Die Finanzverwaltung akzeptiert als Nachweis einer geringeren Privatnutzung keine Aufzeichnungen nach dem Muster eines Fahrtenbuchs (BFH-Urteil vom 12.4.2007, Az. VI R 89/04).