Zinsswap-Geschäfte gehören nicht zu den Vermietungseinkünften

| Ausgleichszahlungen aus der Auflösung von Zinsswap-Geschäften führen nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn die Zinsswaps ursprünglich zur Begrenzung des Risikos in die Finanzierung der Anschaffungskosten der vermieteten Immobilie durch variable Darlehen einbezogen waren. |

Sachverhalt
Eine vermögensverwaltende GbR erzielte u.a. Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien. Die Anschaffungskosten der Objekte wurden zum Teil über Darlehen mit variablem Zinssatz finanziert. Zur Absicherung des Risikos steigender Zinsen schloss die GbR mit den darlehensgewährenden Banken Zinsswaps ab. Die Zinsswaps wurden in der Folge außerhalb der gesetzlichen Veräußerungsfrist von einem Jahr abgelöst, wodurch die GbR im Streitjahr 2007 Einnahmen in Höhe von 2.306.000 EUR erzielte. Die Darlehen blieben unverändert bestehen. Eine Tilgung durch die Ausgleichszahlungen erfolgte nicht.

Das Finanzamt vertrat die Meinung, dass die Zahlungen den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen seien, weil die den Einnahmen zugrunde liegenden Sicherungsgeschäfte im Zusammenhang mit der Finanzierung von Anschaffungskosten fremdvermieteter Immobilienobjekte gestanden hätten ? jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof befand.

Der Steuertatbestand der „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung” erfasst nur das zeitlich begrenzte Überlassen einer Immobilie zur Nutzung. Die Ausgleichszahlungen sind aber kein Entgelt für eine Nutzungsüberlassung, sondern allein durch die Beendigung des mit den Zinsswaps vertraglich erworbenen Rechts auf die Ausgleichszahlungen veranlasst.

Bei den Zinsswaps handelt es sich um Termingeschäfte, die im Streitjahr als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig gewesen wären, wenn der Verkauf innerhalb der Veräußerungsfrist von einem Jahr erfolgt wäre. Da dies aber nicht der Fall war, mussten die Ausgleichszahlungen nicht versteuert werden.

Merke | Nach geänderter Rechtslage sind Einnahmen aus Zinsswaps seit 1.1.2009 ohne Berücksichtigung von Veräußerungsfristen als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig.

Quelle | BFH-Urteil vom 13.1.2015, Az. IX R 13/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 176529