Ein von einem Handelsvertreter entgeltlich erworbenes „Vertreterrecht” ist als immaterielles Wirtschaftsgut nicht über 15 Jahre abzuschreiben. Einstandszahlungen eines Handelsvertreters sind nicht mit Anschaffungskosten für einen Geschäftswert gleichzusetzen. Die auf das Vertreterrecht vorzunehmende Abschreibung für Abnutzung (AfA) muss nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer jeweils im Einzelfall ermittelt werden.
Ein Handelsvertreter, der einen eingeführten Bezirk übernimmt, erlangt mit dem Vertreterrecht einen greifbaren wirtschaftlichen Vorteil. Die hierfür geleistete Einstandszahlung ist der Gegenwert für die wirtschaftliche Chance, Provisionseinnahmen zu erzielen. Beim angeschafften Vertreterrecht handelt es sich um ein erworbenes immaterielles abnutzbares Wirtschaftsgut. Der Gewerbebetrieb eines Handelsvertreters hat in der Regel keinen Geschäftswert, weil seine Tätigkeit keinen hohen Kapitaleinsatz erfordert und der geschäftliche Erfolg vom persönlichen Arbeitseinsatz bestimmt wird. Daher gibt es keinen Anlass, das Vertreterrecht als geschäftswertähnliches Wirtschaftsgut einem zwingenden Abschreibungszeitraum von 15 Jahren zu unterwerfen und hiermit Handelsvertreter steuerlich zu benachteiligen.
Hinweis: Um die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Vertreterrechts im Urteilsfall zu ermitteln, hat der Bundesfinanzhof den Fall zurück an die Vorinstanz verwiesen. Die Dauer hängt im Wesentlichen vom persönlichen Einsatz des Handelsvertreters bei der Kundenpflege sowie von Art, Qualität und Marktposition des vertriebenen Produkts ab. In der Praxis ist wohl von einem maximalen Abschreibungszeitraum von fünf Jahren auszugehen (BFH-Urteil vom 12.7.2007, Az. X R 5/05).