Wird ein Flach- durch ein Satteldach ersetzt, rechnet der Aufwand selbst dann zu den Herstellungskosten, wenn die alte Bedeckung schadhaft war und erneuert werden musste. Entscheidend ist, dass mit dem Einbau des Satteldachs erstmals ein ausbaufähiges Dachgeschoss entsteht und es sich daher insgesamt um eine Herstellungsmaßnahme handelt. Diese umfasst auch den anteiligen Erhaltungsaufwand, der ohne den Dachausbau für die Sanierung angefallen wäre.
Hinweis: Durch das Urteil des Finanzgerichts München können die entstandenen Kosten nicht als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen, sondern nur über Abschreibungen geltend gemacht werden (FG München vom 2.4.2009, Az. 5 K 2961/07).