Durch das Einreichen eines (nachträglich erstellten) Jahresabschlusses kann ein zuvor erklärter Wechsel der Gewinnermittlungsart vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-Überschussrechnung wirksam widerrufen werden. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen liegt hierin kein erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart, wenn dadurch lediglich die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angewandte Gewinnermittlung fortgeführt wird.
Diesem Widerruf stehen auch nicht zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs entgegen, wonach der Steuerpflichtige an die einmal wirksam getroffene Wahl einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung gebunden ist und die Bindung auch nicht allein dadurch aufheben kann, dass er nachträglich eine Buchführung erstellt. Nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen sind die Sachverhalte nicht mit dem Streitfall vergleichbar. Hier begehrt der Steuerpflichtige nämlich nicht den Wechsel oder die erstmalige Anwendung einer Gewinnermittlungsart, sondern führt die bereits in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren angewandte Gewinnermittlungsart fort.
Hinweis: Gegen diese Entscheidung ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (FG Niedersachsen, Urteil vom 16.10.2013, Az. 9 K 124/12, Rev. BFH Az. IV R 39/13; BFH-Urteil vom 8.10.2008, Az. VIII R 74/05; BFH-Urteil vom 19.10.2005, Az. XI R 4/04).