Damit die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden kann, müssen in der Rechnung Angaben über die Art der sonstigen Leistung enthalten sein. Der Bundesfinanzhof urteilte, dass die Leistungsbeschreibung „für technische Beratung und Kontrolle” nicht ausreicht, um die Leistung zu identifizieren, wenn sich diese weder aus den weiteren Rechnungsangaben noch aus einem Verweis auf andere Geschäftsunterlagen konkretisieren lässt.
Hinweis: Um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden, sollte der Unternehmer daher auf einer konkreten Leistungsbeschreibung bestehen (BFH-Urteil vom 8.10.2008, Az. V R 59/07).