„Ist-Versteuerer“ müssen ihre Umsätze nach § 20 Umsatzsteuergesetz (UStG) erst versteuern, wenn sie die Zahlungen erhalten haben. Leistungsempfänger können die Vorsteuer dagegen unabhängig von der Besteuerung des Leistenden mit der Leistungsausführung abziehen. So sieht es das deutsche Umsatzsteuerrecht vor. Der Europäische Gerichtshof hat aber nun eine andere Meinung vertreten.
Hintergrund: Bei der Soll-Besteuerung ist die Umsatzsteuer grundsätzlich mit der Leistungsausführung abzuführen, was die Liquidität belasten kann. Unter Voraussetzungen
(z. B. Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 600.000 EUR) kann eine Besteuerung per Antrag auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt erfolgen (Ist-Besteuerung).
Nach Auffassung der Finanzverwaltung entsteht das Vorsteuerabzugsrecht unabhängig von der Besteuerung des Leistenden im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Wesentliche Bedingungen sind die Leistungsausführung und der Empfang der Rechnung.
Der Europäische Gerichtshof hat jetzt aber Folgendes herausgestellt: „Art. 167 der Mehrwertsteuerrichtlinie ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der das Recht auf Vorsteuerabzug bereits im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes entsteht, wenn der Steueranspruch gegen den Lieferer oder Dienstleistungserbringer nach einer nationalen Abweichung gemäß Art. 66 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie erst bei Vereinnahmung des Entgelts entsteht und dieses noch nicht gezahlt worden ist.“
Praxistipp | Das Urteil ist für alle Unternehmen bedeutend. Denn Leistungsempfänger können in der Regel nicht erkennen, wie der leistende Unternehmer seine Umsatzsteuer berechnet. Man darf also gespannt sein, wie der Gesetzgeber bzw. die Finanzverwaltung reagieren werden. Bis dahin dürfte aber Bestandsschutz bestehen. |
Quelle | EuGH-Urteil vom 10.2.2022, Rs. C-9/20 „Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136“, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227487