Sofern die Kosten von Banken und freien Betreuern für die Vermögensanlage nicht gezielt einer Einkunftsart zuzuordnen sind, ist zwischen Aufwendungen für Einkünfte aus Kapitalvermögen und Aufwendungen für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu differenzieren. Hierbei geht die Finanzverwaltung von einer 50:50 Aufteilung im Schätzungsweg aus. Dabei dürfen die Verwaltungsgebühren grundsätzlich nur angesetzt werden, wenn auf Dauer ein Überschuss der steuerpflichtigen Einnahmen vorliegt.
Dem widerspricht nun das Finanzgericht Düsseldorf. Es hält einen pauschalen Aufteilungsmaßstab für nicht geeignet. Sofern in einem Jahr z.B. keine Verkäufe getätigt worden sind, liege in voller Höhe ein Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen vor. Damit entfalle die geforderte Aufteilung der Verwaltungsgebühren und zwar selbst dann, wenn sie für Bestandsverwaltung und Vermögensumschichtung gezahlt werde. Unter den Begriff Vermögensverwaltungsgebühr fallen ganz allgemein Tätigkeiten durch eine Bank, einen Vormund, einen Betreuer oder einen Vermögensberater.
Die Verwaltung hält dennoch unverändert an ihrer bisherigen Auffassung fest. Danach kann von dem vorgegebenen Aufteilungsmaßstab nur abgewichen werden, wenn dies wirtschaftlich gerechtfertigt ist und nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurde. Der Bundesfinanzhof lässt Aufwendungen in voller Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu, auch wenn sie zum Beispiel bei kreditfinanzierten Anleihen unter Nennwert der Erzielung von steuerfreien Veräußerungsgewinnen dienen. Diese Entscheidung bezieht sich aber nur auf Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Veräußerungsgewinnen als Nebenaspekt, nicht hingegen mit steuerpflichtigen Kurserträgen.
Hinweis: Der Streit um die Kostenzuordnung kann aber voraussichtlich ab dem Jahr 2009 entfallen. Denn dann sollen Kapitaleinnahmen und private Veräußerungsgeschäfte unter den Einkünften aus Kapitalvermögen zusammengefasst werden und Aufwendungen generell nicht mehr abzugsfähig sein. Das gilt für die Verwaltungsgebühren genauso wie für die Bankspesen beim Verkauf. Beides soll mit dem neuen Sparerpauschbetrag abgegolten sein. Sofern die seit 2006 entstandenen Kosten in Zusammenhang mit erst ab 2009 fließenden Einnahmen stehen, werden sie auch derzeit schon nicht mehr berücksichtigt (FG Düsseldorf, Urteil vom 9.1.2007, Az. 17 K 2300/04 E).