Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell entschieden, dass regelmäßig keine der Schenkungsteuer unterliegenden Zuwendungen des Gesellschafters einer GmbH an eine ihm nahestehende Person vorliegen, wenn die GmbH der nahestehenden Person ? auf Veranlassung dieses Gesellschafters ? überhöhte Vergütungen zahlt.
Der Ehemann der Klägerin war Mitgesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Die Klägerin war freie Mitarbeiterin der GmbH und erhielt für ihre Mitarbeit überhöhte Vergütungen. Diese wurden, soweit sie unangemessen waren, bei der Einkommensteuer des Ehemannes und bei der Körperschaftsteuer der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbH an den Ehemann behandelt. Der BFH hatte in diesem Verfahren nur die Frage zu entscheiden, ob darüber hinaus die überhöhten Vergütungen als freigebige Zuwendungen des Ehemanns an die Klägerin der Schenkungsteuer unterliegen. Dies verneinte er, weil es an einer für die freigebige Zuwendung erforderlichen Vermögensverschiebung zwischen dem Ehemann und der Klägerin (Ehefrau) fehlt.
Hinweis: Der BFH hat aber erkennen lassen, dass diese überhöhten Vergütungen als der Schenkungsteuer unterliegende Zuwendungen der GmbH an die nahestehende Person zu beurteilen sein können (BFH-Urteil vom 7.11.2007, Az. II R 28/06).