Bezieht ein nicht beherrschender Gesellschafter, der zugleich aber leitender Angestellter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist, neben einem hohen Festgehalt und Sonderzahlungen zusätzlich Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit, können diese als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen sein. Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit kommen dann nicht in Betracht. Damit erweitert der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur Qualifizierung derartiger Zuschläge als vGA vom Gesellschafter-Geschäftsführer auch auf Minderheitsgesellschafter.
Hintergrund der Rechtsprechung zum Gesellschafter-Geschäftsführer ist, dass dieser sich grundsätzlich in anderer Weise als ein normaler Angestellter mit der GmbH identifiziert. Seine Arbeit ist ergebnisbestimmt, was regelmäßig in einem deutlich höheren Gehalt zum Ausdruck kommt. Mit dieser besonderen Stellung verträgt sich keine Vereinbarung über die Vergütung von Zuschlägen.
Hinweis: Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Vereinbarung auch mit vergleichbaren gesellschaftsfremden Personen abgeschlossen wird. Erhält ein leitender Angestellter als Minderheitsgesellschafter eine üppige finanzielle Gesamtausstattung, so ist nun zu prüfen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter diesen Vorteil ebenfalls einem vergleichbaren Nichtgesellschafter zugewendet hätte. Kommt man nicht zu diesem Ergebnis, gelten die Konditionen auch in diesen Fällen als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und eine vGA ist zu bejahen (BFH-Urteil vom 13.12.2006, Az. VIII R 31/05).