Eine verdeckte Gewinnausschüttung kommt auch dann in Betracht, wenn die Zuwendung nicht unmittelbar an den Gesellschafter, sondern an eine ihm nahestehende Kapitalgesellschaft bewirkt wird. Wie der Bundesfinanzhof jüngst klargestellt hat, ist es hierbei irrelevant, ob der Gesellschafter in der vorteilsgewährenden oder der empfangenden Kapitalgesellschaft eine beherrschende Stellung innehat. Denn insoweit gilt nichts anderes als bei einer direkten Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter, bei der die Beteiligungsquote für eine verdeckte Gewinnausschüttung ebenfalls nicht von Bedeutung ist.
Hinweis: Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird grundsätzlich auf zwei Ebenen berücksichtigt. Zunächst ist der Gewinn der Kapitalgesellschaft um die unangemessene Vorteilsgewährung zu erhöhen. Auf Ebene des Gesellschafters unterliegt die verdeckte Gewinnausschüttung der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent, wenn der Gesellschafter die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im Privatvermögen hält. Wird die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten, gilt ab 2009 das neue Teileinkünfteverfahren, wonach 60 Prozent der Gewinnausschüttung steuerpflichtig sind (BFH-Urteil vom 8.10.2008, Az. I R 61/07).