| Der Bundesfinanzhof hat sich jüngst zur Ermittlung der als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Unterhaltsleistungen geäußert. Danach sind die anrechenbaren Einkünfte der unterhaltenen Person ab dem Veranlagungszeitraum 2010 nicht (mehr) um die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie um die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für Leistungen, die über das sozialhilferechtliche Niveau der Krankenversorgung hinausgehen, zu mindern. Vor dem Inkrafttreten des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung war das noch möglich. |
Hintergrund
Entstehen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person (gilt nicht für Kinder, für die ein Kindergeldanspruch besteht), können die Aufwendungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Voraussetzung ist u.a., dass die unterhaltene Person bedürftig ist. Bedürftigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die unterstützte Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück bleibt bei der Prüfung unberücksichtigt.
Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers mindern den abzugsfähigen Höchstbetrag (in 2015 = 8.472 EUR) um den Betrag, um den die Einkünfte und Bezüge 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen.
Beachten Sie | Der Höchstbetrag kann sich noch um gezahlte Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträge erhöhen.
Quelle | BFH-Urteil vom 18.6.2015, Az. VI R 45/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 179260