Ein Unimog ist nach Ansicht des Finanzgerichts Köln keine Zugmaschine im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und somit nicht steuerbefreit.
In dem Verfahren begehrte eine Landwirtin für ihren „DB Unimog 427/10” die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Zugmaschinen. Zur Begründung legte sie ein Herstellergutachten vor, wonach der Unimog alle technischen Voraussetzungen einer Zugmaschine bzw. eines Ackerschleppers erfülle. Diese Ansicht teilte das Finanzgericht Köln jedoch nicht und verwehrte die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung.
Begründung: Ein Unimog „Universal-Motor-Gerät” ist ein universell einsetzbarer, allradgetriebener Kleinlastwagen und Geräteträger, der bei drei Sitzplätzen und einer Ladefläche mit Zuladungsmöglichkeit von 3000 kg auch der Beförderung von Personen und Gütern dient. Das Fortbewegen von Lasten durch das Ziehen von Anhängern steht hierbei nicht ausreichend im Vordergrund.
Hinweis: Auf Nichtzulassungsbeschwerde der Landwirtin hat der Bundesfinanzhof die Revision zugelassen (FG Köln, Urteil vom 5.3.2013, Az. 6 K 745/11, BFH Az. II B 36/13).