Wenn ein Pkw umsatzsteuerlich dem Unternehmensvermögen zugeordnet ist, ist die private Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Sofern die unentgeltliche Wertabgabe mittels der Ein-Prozent-Regelung ermittelt wird, sieht die Finanzverwaltung einen pauschalen Abschlag für nicht mit Vorsteuern belastete Kosten in Höhe von 20 Prozent vor. Die Ermittlung der unentgeltlichen Wertabgabe pro Monat stellt sich wie folgt dar:
- (Bruttolistenpreis des Pkw x 1 Prozent) ./. Abschlag in Höhe von 20 Prozent
Dieser pauschale Abschlag ist nach Auffassung des Finanzgerichts Köln nicht zwingend vorgeschrieben. Vielmehr darf bei Einzelnachweis der Kraftfahrzeugkosten ein individuell ermittelter höherer Abschlag für die nicht mit Vorsteuern belasteten Aufwendungen vorgenommen werden.
Ermittelt der Unternehmer also den prozentualen Anteil der nicht vorsteuerbehafteten Kosten aus dem Gesamtaufwand des Fahrzeugs, kann er dieses Ergebnis von der Bemessungsgrundlage abziehen. Maßgebend ist daher nicht der Bruttolistenpreis abzüglich pauschal 20 Prozent, sondern abzüglich des tatsächlichen Anteils der nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten.
Hinweis: Da Revision eingelegt wurde, bleibt es abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die Beurteilung des Finanzgerichts teilt (FG Köln vom 2.6.2008, Az. 15 K 2935/05, Revision unter XI R 32/08).