Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat zur unentgeltlichen und verbilligten Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer Stellung bezogen. Danach gilt das Folgende:
Die unentgeltliche Dienstleistung des Unternehmers für den privaten Bedarf seines Personals ist mit Ausnahme von Aufmerksamkeiten einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt. Davon abzugrenzen sind unentgeltliche Leistungen aus unternehmerischen Gründen, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Wird durch die Dienstleistung auch der private Bedarf des Arbeitnehmers abgedeckt, ist auf die überwiegende Zweckbestimmung abzustellen. Da hier die unternehmerischen Gründe überwiegen, ist die unentgeltliche Überlassung von Parkraum auf dem Betriebsgelände nicht steuerbar.
Bei sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal aufgrund des Dienstverhältnisses gegen ein nicht kostendeckendes Entgelt ausführt, ist grundsätzlich die Mindestbemessungsgrundlage anzusetzen. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind in diesen Fällen die höheren Kosten und nicht das vereinbarte Entgelt.
Hinweis: Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe stellte klar, dass die Mindestbemessungsgrundlage nicht auf die verbilligte Überlassung von Parkplätzen auf dem Betriebsgelände angewendet werden kann, weil diese Leistungen bei einer unentgeltlichen Leistungserbringung nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Daher ist in diesen Fällen nur das vom Arbeitnehmer entrichtete Entgelt als Bemessungsgrundlage anzusetzen (OFD Karlsruhe vom 28.1.2009, Az. S 7208).