Überlässt eine Werbeagentur einer Gemeinde ein mit Werbeaufdrucken versehenes Fahrzeug zur Nutzung mit dem Recht, es nach fünf Jahren von der Agentur kostenlos übereignet zu bekommen, liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ein tauschähnlicher Umsatz vor, der umsatzsteuerpflichtig ist.
Im Urteilsfall unterwarf die Werbeagentur lediglich die Einnahmen aus der Überlassung der Werbefläche der Umsatzsteuer und machte Vorsteuer aus den Fahrzeugkäufen geltend. Da die Gemeinde für die Nutzung des Fahrzeugs keine Zahlungen zu leisten hatte, ging die Werbeagentur weiter davon aus, dass damit kein umsatzsteuerbarer Vorgang vorliegt. Das sah der Bundesfinanzhof anders. Denn die Gegenleistung der Gemeinde für die Nutzung besteht in der Verpflichtung zum werbewirksamen Einsatz des Fahrzeugs. Nicht maßgeblich ist, ob die Parteien die einander erbrachten Leistungen als entgeltlich bezeichnen. Ausreichend ist, wenn die erhaltene Gegenleistung in Geld ausdrückbar ist. Der damit als „Entgelt” anzusetzende subjektive Wert, den die „Werbeleistung” der Gemeinde für den Kläger hat, bestimmt sich nach dem Betrag, den er dafür tatsächlich aufgewendet hat. Dies waren im Urteilsfall die Anschaffungskosten für das Fahrzeug.
Hinweis: Dieses Urteil ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung. Denn es beantwortet die für die Praxis wichtige Frage, wie Lieferungen von sonstigen Leistungen im Fall der Nutzungsüberlassung voneinander abzugrenzen sind. Im konkreten Fall war die Gemeinde berechtigt, das Fahrzeug nach Ablauf einer Nutzungszeit von fünf Jahren unentgeltlich übereignet zu bekommen. Dies führt zu einer Lieferung bereits im Zeitpunkt der Übergabe, weshalb die Werbeagentur die Anschaffungskosten des Fahrzeugs bereits bei der Übergabe zu versteuern hatte. Es liegt keine sonstige Leistung in Form einer bloßen Nutzungsüberlassung vor (BFH-Urteil vom 16.4.2008, Az. XI R 56/06).