Seit 1999 sind Unterrichtsleistungen von selbstständigen Lehrern umsatzsteuerbefreit, wenn sie unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen und an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen erfolgen, denen eine Berufs- oder Prüfungsvorbereitung bescheinigt wird. Jetzt hat der Bundesfinanzhof aber entschieden, dass nur unmittelbare Unterrichtsleistungen der Lehrer umsatzsteuerfrei sind.
Im Urteilsfall berief sich eine Diplom-Pädagogin, die zu diesem Zeitpunkt bei einem privaten Bildungsinstitut tätig war, auf diese Befreiung. Sie erbrachte 2002 an einer Berufsakademie, der die Berufs- und Prüfungsvorbereitung bescheinigt wurde, Unterrichtsleistungen sowohl persönlich als auch durch für sie selbstständig tätige Dozenten, denen sie das Honorar weiterreichte („Subunternehmer”).
Der Unterricht durch die „Subunternehmer” war keine unmittelbar dem Bildungszweck dienende Unterrichtsleistung, denn die Dozenten leisteten an die Diplom-Pädagogin. Diese war mit ihrem „Privaten Bildungsinstitut" ihrerseits aber keine durch eine Bescheinigung der Landesbehörde anerkannte Bildungseinrichtung. Damit sind im Ergebnis zwar die eigenen Unterrichtsleistungen der Pädagogin umsatzsteuerfrei, nicht aber der Unterreicht durch ihre selbstständigen Dozenten.
Hinweis: Die Diplom-Pädagogin berief sich erfolglos auf das europäische Gemeinschaftsrecht. Für berufliche Fortbildungsmaßnahmen durch selbstständige Lehrer sieht die Sechste Richtlinie zum gemeinsamen Mehrwertsteuersystem keine Befreiung vor (BFH-Urteil vom 23.8.2007, Az. V R 10/05).