Berechtigen Gutscheine nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen, handelt es sich lediglich um den Umtausch von Bargeld. Das hat zur Folge, dass die Leistung erst dann der Umsatzsteuer unterliegt, wenn der Gutschein eingelöst wird. Beispiel: Ein Kino stellt einen Gutschein aus, der sowohl für Filmvorführungen als auch beim Erwerb von Speisen und Getränken eingelöst werden kann.
Werden hingegen Gutscheine über konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung bereits der Umsatzbesteuerung. Das gilt etwa, wenn ein Fitnessstudio einen Gutschein allein zur Benutzung der Sonnenbank ausstellt. Bei Ausführung der Leistung unterliegt ein eventuell noch zu zahlender Differenzbetrag ebenfalls der Umsatzsteuer. Werden diese Gutscheine endgültig nicht eingelöst, ist die Umsatzsteuer zu berichtigen (OFD Karlsruhe vom 29.2.2008, Az. S 7270 Karte 3).