Die verbilligte Überlassung von Kleidung an Arbeitnehmer unterliegt nur mit dem dafür von den Arbeitnehmern zu entrichtenden Entgelt der Umsatzsteuer. Dies gilt zumindest immer dann, wenn Arbeitsbekleidung als typische Berufskleidung vorrangig aus unternehmerischen Gründen überlassen wird.
Im Urteilsfall erhielten die angestellten Metzger und Verkäufer Arbeitskittel und -jacken, die mit einem Firmenlogo versehen waren und auf Kosten des Arbeitsgebers gereinigt wurden. Die Mitarbeiter beteiligten sich mit einem Drittel an den entstandenen Kosten. Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass auch nur insoweit ein Entgelt für umsatzsteuerpflichtige Leistungen vorliegt. Das Finanzamt hatte die Umsatzsteuer nach Maßgabe der Gesamtkosten zu Unrecht berechnet.
Zwar waren die Ausgaben des Arbeitgebers für die Arbeitsbekleidung erheblich höher als die Zuzahlung der Mitarbeiter. Die verbilligte Überlassung erfolgte aber nicht aufgrund des Dienstverhältnisses. Denn die Arbeitsgarderobe wird vorrangig aus betrieblichen Gründen (Gesundheitshygiene) verbilligt überlassen. Mögliche private Bedürfnisse der Arbeitnehmer werden durch diese betrieblichen Belange verdrängt (BFH-Urteil vom 27.2.2008, Az. XI R 50/07).