Aufwandsentschädigungen für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für vergleichbare Tätigkeiten, sind bis zu einer Höchstgrenze, die aktuell bei 2.100 EUR pro Jahr liegt, steuerfrei (sog. Übungsleiterfreibetrag). Bislang galt dies nur für solche Tätigkeiten, die für inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts erbracht wurden. Für Zahlungen ausländischer juristischer Personen des öffentlichen Rechts galt die Steuerbefreiung dagegen nicht.
Im Urteilsfall wohnt und arbeitet ein Rechtsanwalt in seinem Hauptberuf in Deutschland. An der Universität Straßburg nahm er im Nebenberuf einen 16 Stunden umfassenden Lehrauftrag an. Für diese Tätigkeit bekam er ein Entgelt in Höhe von 824 EUR, welches vom Finanzamt nicht als steuerfrei eingestuft wurde.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass diese Beschränkung der Steuerbefreiung auf Inlandssachverhalte europarechtswidrig ist. Denn der Ausschluss der Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts in der Europäischen Union gezahlt werden, bedeute eine nicht zu rechtfertigende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit.
Hinweis: Damit ist das Merkmal „inländisch" bei der Rechtsanwendung nicht zu beachten, die einschlägige gesetzliche Regelung als solche aber weiter anzuwenden. Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht dem Willen des Gesetzgebers, denn auch der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2009 erstreckt die Anwendung der Rechtsnorm rückwirkend auf solche Tätigkeiten, die für in EU-Mitgliedstaaten belegene juristische Personen des öffentlichen Rechts erbracht worden sind (BFH-Urteil vom 22.7.2008, Az. VIII R 101/02).