| Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat sich jüngst mit der Frage beschäftigt, ob eine alleinerziehende Mutter ihre Aufwendungen für einen häuslichen Telearbeitsplatz als Werbungskosten geltend machen kann. |
Sachverhalt
Eine alleinerziehende Arbeitnehmerin musste nur vormittags im Büro anwesend sein und konnte am Nachmittag zu Hause arbeiten. In der Steuererklärung machte sie die Aufwendungen für ihren Telearbeitsplatz als Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers geltend. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug, weil ihr auch bei ihrem Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Dies sah das Finanzgericht Rheinland-Pfalz genauso.
Aufwendungen (z.B. Miete, Wasser- und Energiekosten) für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1.250 EUR jährlich abzugsfähig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies war aber hier der Fall, denn die Arbeitnehmerin hätte ihren dienstlichen Arbeitsplatz grundsätzlich auch an den Nachmittagen nutzen können.
Dass die Nutzung letztlich an der Kinderbetreuung scheiterte, ist für das Finanzgericht Rheinland-Pfalz steuerlich unbeachtlich. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sei als Steuervergünstigung ausreichend, sodass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abzugsbeschränkung für das Arbeitszimmer bestehen.
Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.8.2015, Az. 3 K 1544/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145373