Die durch einen Freibetrag in Höhe von aktuell 2.100 EUR pro Jahr steuerbegünstigten Tätigkeiten der Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer haben gemeinsam, dass bei ihrer Ausübung durch persönliche Kontakte Einfluss auf andere Menschen genommen wird, um auf diese Weise deren Fähigkeiten zu entwickeln. Diese Tätigkeit muss der Allgemeinheit zugutekommen.
Das ist z.B. bei einer nebenberuflichen Lehrtätigkeit auch dann erfüllt, wenn nur ein abgeschlossener Personenkreis z.B. innerhalb eines Unternehmens aus- oder fortgebildet wird, die Aus- oder Fortbildung selbst aber im Interesse der Allgemeinheit liegt. Aber auch, wenn ausschließlich hauswirtschaftliche oder betreuende Hilfstätigkeiten für alte oder behinderte Menschen erbracht werden, ist der Freibetrag regelmäßig zu gewähren, soweit auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten in Altenheimen oder Krankenhäusern sind allerdings nicht als ambulante Pflegedienste einzustufen, sodass der Freibetrag nicht anwendbar ist.
Hinweis: Der Freibetrag wird allerdings nur dann gewährt, wenn die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Davon ist auszugehen, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt. Ferner muss sie im Dienst oder im Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder einer vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden (Bayerisches LfSt vom 29.7.2008, Az. S 2121.1.1-1/4 St32/St33).