In der Informationszentrale für steuerrechtliche Auslandsbeziehungen sammelt das Bundeszentralamt für Steuern bedeutsame Angaben über steuerrechtlich relevante Beziehungen von im Inland ansässigen Firmen und Personen zum Ausland und umgekehrt. Betroffene Steuerpflichtige haben nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aber regelmäßig keinen generellen Anspruch auf Auskunft über die sie betreffenden Daten.
Zwar ist einem Bürger nach dem Bundesdatenschutzgesetz grundsätzlich Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunftserteilung hat aber immer dann zu unterbleiben, soweit sie die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte, dass im vorliegenden Fall das Auskunftsinteresse des Betroffenen hinter dem Interesse des Bundesamtes an einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung zurückstehen musste. Denn eine Auskunftserteilung würde dem Betroffenen offenbaren, über welche seiner unterschiedlichen Funktionen im Ausland das Bundesamt bereits informiert ist. Er könnte damit sein Verhalten auf den Kenntnisstand des Bundesamtes einstellen wodurch der Zweck der Aufgabe des Bundesamts vereitelt würde.
Hinweis: Allerdings hat der Betroffene das Recht, die Zulässigkeit der Datenspeicherung und die Richtigkeit der Informationen überprüfen zu lassen, sobald diese mit für ihn nachteiligen Folgen genutzt werden. Das könnte z.B. im Rahmen eines konkreten Steuerstrafverfahrens der Fall sein (BVerfG, Beschluss vom 10.3.2008, Az. 1 BvR 2388/03).