Nimmt ein Steuerpflichtiger ein Hausnotrufsystem in Anspruch, steht ihm die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auch dann zu, wenn sich die Notrufzentrale außerhalb des Wohngebäudes und damit nicht in räumlicher Nähe zu seiner Wohnung befindet. So lautet zumindest die Sichtweise des Finanzgerichts Sachsen.
Sachverhalt |
Eine steuerpflichtige Rentnerin lebte allein im eigenen Haushalt und nahm Leistungen für ein Hausnotrufsystem außerhalb des betreuten Wohnens in Anspruch. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung begehrte sie für die Aufwendungen eine Steuerermäßigung. Nach ihrer Auffassung ist ein Hausnotrufsystem eine Pflege- und Betreuungsleistung, die innerhalb eines Haushalts erbracht wird. Die permanente Rufbereitschaft weist eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung auf.
Das Finanzamt sah das jedoch anders: Zwar stellt ein Hausnotrufsystem innerhalb eines betreuten Wohnens eine unselbstständige Nebenleistung der dort erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen dar. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, weil die Rentnerin nicht in einer Einrichtung mit betreutem Wohnen lebe. Somit fehle es an der räumlichen Nähe des Dienstleistungserbringers zum Haushalt der Rentnerin. |
Das Finanzgericht Sachsen hat sich nun der Sichtweise der Rentnerin angeschlossen und dies wie folgt begründet:
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, wenn es sich um ein mit einer Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem handelt, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens” Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt.
Im Gegensatz zum entschiedenen Fall des Bundesfinanzhofs befand sich die Notrufzentrale zwar nicht in der räumlichen Nähe der Wohnung der Rentnerin. Gleichwohl ist die Entscheidung auf den Streitfall übertragbar. Denn maßgeblich ist, so das Finanzgericht Sachsen, dass die Dienstleistung – das Rufen eines Notdienstes – in der Wohnung des Steuerpflichtigen stattfindet.
Merke Die finanzgerichtliche Rechtsprechung hat eine haushaltsnahe Dienstleistung für Alarmüberwachungsleistungen, bei denen eine Notrufzentrale kontaktiert wird, wenn etwa ein Brand ausbricht oder ein Einbruch verübt wird, verneint. Nach Meinung des Finanzgerichts Sachsen liegen jedoch insoweit unterschiedliche Dienstleistungen vor, die eine andere Behandlung rechtfertigen. |
Beachten Sie Die Finanzverwaltung will diese Entscheidung nicht akzeptieren und hat gegen die nicht zugelassene Revision Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Quelle FG Sachsen, Urteil vom 14.10.2020, Az. 2 K 323/20, NZB BFH Az. VI B 94/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 219489; FG Hamburg, Urteil vom 20.1.2009, Az. 3 K 245/08; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.9.2017, Az. 7 K 7128/17