Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) muss gewährleisten, dass die steuerlichen Pflichten der GmbH, wie z.B. die Abgabe von Steuervoranmeldungen oder die pünktliche Zahlung der Steuern, erfüllt werden. Verletzt er seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig und kommt es deswegen beispielsweise zu einem endgültigen Steuerausfall, haftet er gegenüber den Finanzbehörden persönlich für die rückständigen Steuerschulden.
Das gilt auch in den Fällen, in denen vor Amtsantritt eines neuen Geschäftsführers falsche Steuererklärungen abgegeben worden sind, der neu bestellte Geschäftsführer dieses erkennt und die Steuererklärungen trotzdem nicht berichtigt. Denn der neue Geschäftsführer ist nicht deshalb von der Berichtigungspflicht befreit, weil er die unrichtigen Erklärungen nicht selbst abgegeben hat.
Hinweis: Eine Haftung kommt allerdings nur in Frage, wenn die Festsetzungsfrist für die betreffende Steuer noch nicht abgelaufen ist. Als Festsetzungsfrist bezeichnet man die Frist, innerhalb der eine Steuer festgesetzt, aufgehoben oder geändert werden kann. Sie beträgt für Zölle und Verbrauchsteuern ( z.B. Energie-, Tabak-, Branntwein- und Biersteuer) ein Jahr und für die übrigen Steuern vier Jahre (BFH-Beschluss vom 7.3.2007, Az. I B 99/06).