Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) berechnet. Hierbei entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Sind gewisse Voraussetzungen erfüllt, kann die Umsatzsteuer auf Antrag auch nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) berechnet werden. In diesen Fällen entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind, sodass ein Liquiditätsvorteil möglich ist.
Die Richter aus München stellten klar, dass ein rückwirkender Wechsel von der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig ist. Dafür sei weder ein Antrag noch eine Erlaubnis des FA erforderlich (BFH-Urteil vom 10.12.2008, Az. XI R 1/08).