Ein gemeinnütziger Sportverein ist grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit. Die Umsätze werden ermäßigt besteuert. Geht der Verein aber wirtschaftlichen Tätigkeiten nach, steht ihm kein Steuervorteil mehr zu. So sind Sponsorengelder körperschaftsteuerpflichtig, wenn der gemeinnützige Sportverein dem Sponsor als Gegenleistung u.a. das Recht einräumt, in der Vereinszeitung Werbeanzeigen zu schalten und die Mitglieder bei Vereinsveranstaltungen über einschlägige sponsorbezogene Themen zu informieren. Denn der Verein unterhält mit seinen wirtschaftlichen Betätigungen einen Geschäftsbetrieb, weil er von dritter Seite Zuwendungen zur Förderung des Sports erhält und hierfür im Gegenzug wirtschaftliche Leistungen erbringt.
Die Einnahmen sind nicht dem Zweckbetrieb Sportveranstaltungen zuzurechnen, da dieser auch ohne Werbung durchgeführt werden kann. Die Gegenleistungen unterliegen dann dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 Prozent und nicht mehr dem ermäßigten Steuersatz von nur sieben Prozent. Wenn die Gemeinnützigkeit entfällt, kann dies weiter zur Folge haben, dass der Verein auch keine Spendenbescheinigungen mehr ausstellen kann. Nur wenn das Anzeigengeschäft oder die Werberechte an Werbeagenturen verpachtet werden, zählen die Einnahmen zur nicht steuerbaren Vermögensverwaltung.
Hinweis: Diese Entscheidung geht in ihrer Bedeutung weit über diesen Einzelfall hinaus. So betrifft sie insbesondere das Verwaltungssponsoring, bei dem der Sponsor einer öffentlichen Einrichtung Geld oder Sachleistungen zur Verfügung stellt. Wechselseitig macht die öffentliche Einrichtung auf den Sponsor und dessen Förderung aufmerksam und ermöglicht dem Sponsor damit Werbemaßnahmen (BFH-Urteil vom 7.11.2007, Az. I R 42/06).