Nicht satzungsmäßige oder nicht allen Vereinsmitgliedern auferlegte Leistungen eines Förderers an einen Sportverein unterliegen als freigebige Zuwendungen der Schenkungsteuer.
Das gilt nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs zumindest immer dann, wenn den Zuwendungen keine entsprechende Gegenleistung des Vereins gegenübersteht. Das Recht des Förderers, auf die Zusammensetzung der Vereinsmannschaft Einfluss nehmen zu können, gilt hierbei nicht als Gegenleistung.
Diese Konstellation ist klassisch bei einem Fußballverein, wenn der Förderer auch in die sportlichen Entscheidungen eingreifen darf und im Gegenzug Spielergehälter, Prämien oder Ablösesummen finanziert. Das läuft formal oft im Rahmen von Darlehensverträgen, die aber keine konkrete Rückzahlungsverpflichtung für den Verein enthalten. Das bedeutet, dass jede einzelne Zuwendung als gesonderte Schenkung durch Bescheid festzusetzen ist und alle Beträge innerhalb des Zehnjahreszeitraums zur Ermittlung der Schenkungsteuerlast zusammenzurechnen sind. Dadurch kann schnell eine hohe Steuerschuld entstehen, der lediglich ein jährlicher Freibetrag von 300 EUR gegenüberstehen kann.
Hinweis: Steuerpflichtige mit engen Vereinskontakten sollten diese Gefahr ernst nehmen. Denn nur zu oft werden diese Fälle erst im Nachhinein bekannt, so z.B. im Rahmen von Betriebsprüfungen oder Fahndungsfällen (BFH-Urteil vom 15.3.2007, Az. II R 5/04).