Das Bundesfinanzministerium hat den Realteilungserlass aus 2016 überarbeitet. In dem zehn Seiten umfassenden Schreiben verarbeitet die Finanzverwaltung insbesondere die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur echten und unechten Realteilung. Wesentliche Punkte werden vorgestellt.
Hintergrund: Wird eine Gesellschaft aufgelöst, führt diese Betriebsaufgabe für die Gesellschafter grundsätzlich zu einer Gewinnrealisation. Dies kann durch eine Realteilung verhindert werden, wenn die Gesellschafter das Betriebsvermögen der Gesellschaft unter sich aufteilen und es bei ihnen Betriebsvermögen bleibt.
Der Bundesfinanzhof unterscheidet zwischen einer „echten” und einer „unechten” Realteilung, wobei die Grundsätze der Realteilung für beide Ausprägungen gelten. Dem hat sich die Finanzverwaltung nun angeschlossen.
Eine Betriebsaufgabe auf Ebene der Mitunternehmerschaft und damit ein Fall der „echten” Realteilung liegt nunmehr auch bei Ausscheiden eines Mitunternehmers unter Übertragung
- eines Teilbetriebs,
- eines (Teil-)Mitunternehmeranteils an einer Tochter-Personengesellschaft oder
- von Einzelwirtschaftsgütern aus einer zweigliedrigen Mitunternehmerschaft
und Fortführung des Betriebs durch den verbleibenden Mitunternehmer in Form eines Einzelunternehmens vor. Der bisher bestehende betriebliche Organismus muss also nicht gänzlich zerschlagen werden.
Eine „unechte” Realteilung liegt vor, wenn mindestens ein Mitunternehmer ausscheidet und mitunternehmerisches Vermögen aus einer zwischen den übrigen Mitunternehmern fortbestehenden Mitunternehmerschaft mitnimmt. Dies gilt unabhängig davon, ob der ausscheidende Mitunternehmer einen Teilbetrieb, einen Mitunternehmeranteil oder nur Einzelwirtschaftsgüter erhält. Voraussetzung ist, dass die übernommenen Wirtschaftsgüter zumindest teilweise Betriebsvermögen beim Ausscheidenden bleiben.
Beachten Sie
Die vorherige Einbringung der Anteile an einer Mitunternehmerschaft in andere Personengesellschaften steht einer Realteilung mit Buchwertfortführung (also keine Auflösung der stillen Reserven) nicht entgegen, wenn an den anderen Personengesellschaften vermögensmäßig nur die Personen beteiligt sind, die zuvor auch an der Mitunternehmerschaft vermögensmäßig beteiligt waren. Diese Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2015 wendet das Bundesfinanzministerium nun ausdrücklich an.
Quelle | BMF-Schreiben vom 19.12.2018, Az. IV C 6 – S 2242/07/10002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 206418; BFH-Urteil vom 16.3.2017, Az. IV R 31/14; BFH-Urteil vom 30.3.2017, Az. IV R 11/15; BFH-Urteil vom 16.12.2015, Az. IV R 8/12