Der Gesetzgeber hat den Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen ab dem Veranlagungszeitraum 2013 grundsätzlich abgeschafft. Lediglich dann, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, liegt eine Ausnahme vor. Das Finanzgericht München hat nun entschieden, dass ein solcher Fall auch bei Prozesskosten infolge eines Umgangsrechtsstreits betreffend das gemeinsame Kind vorliegen kann.
Sachverhalt
Im Streitfall standen der Drogenkonsum, eine extremistische Gesinnung sowie psychisch und physisch aggressives Verhalten des nicht sorgeberechtigten Vaters im Raum. Bislang hatte dieser keinen Kontakt zur inzwischen sechsjährigen Tochter. Der Vater machte jedoch nun ein Umgangsrecht mit ihr gerichtlich geltend. Im Zuge des Gerichtsverfahrens wurde durch einen Diplom-Psychologen eine Stellungnahme zum persönlichen Umgangskontakt erstellt. Danach wurde der Kontakt zwischen der Tochter und ihrem Vater nicht als mit dem Kindeswohl vereinbar angesehen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts war die sorgeberechtigte Mutter zum Schutz des Kindeswohls zur Führung des Umgangsrechtsstreits verpflichtet. In diesem Fall dürfen die von ihr insoweit zu tragenden Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden.
Das Finanzgericht entschied, dass der Begriff „Existenzgrundlage” in § 33 Abs. 2 S. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht allein die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen erfasst. Vielmehr kann dieser Begriff ebenso wie die Formulierung „lebensnotwendige Bedürfnisse” in den Fällen, in denen der Kernbereich des menschlichen Lebens betroffen ist, auch die Gefahr des Verlustes psychischer oder ideeller Bedürfnisse erfassen.
Das Finanzgericht München hält es daher verfassungsrechtlich für geboten, Prozesskosten auch dann, wenn sie ? unabhängig von der Betroffenheit der materiellen Existenzgrundlage ? durch den grundgesetzlich geschützten Kernbereich des menschlichen Lebens veranlasst sind und zwangsläufig erwachsen, zum Abzug zuzulassen.
Merke
Die Finanzverwaltung hat gegen diese Entscheidung Revision eingelegt, die inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Erfolgsaussichten dürften durchaus bestehen, denn der Bundesfinanzhof hat in 2017 entschieden, dass der Begriff „Existenzgrundlage” in § 33 Abs. 2
S. 4 EStG allein die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen erfasst. Vorerst bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof nun positionieren wird.
Zudem ist zu beachten, dass sich außergewöhnliche Belastungen nur dann steuerlich auswirken, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Deren Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder ab.
Quelle | FG München, Urteil vom 7.5.2018, Az. 7 K 257/17, Rev. BFH Az. VI R 27/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 205920; BFH-Urteil vom 18.5.2017, Az. VI R 9/16