| Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs unterliegt der aufschiebend bedingte Verkauf eines privaten Grundstücks innerhalb der gesetzlichen Veräußerungsfrist von zehn Jahren auch dann der Einkommensteuer, wenn der Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung außerhalb dieser Frist liegt. |
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige mit Kaufvertrag vom 3.3.1998 ein bebautes Grundstück ? eine Betriebsanlage einer Eisenbahn ? erworben und dieses mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 30.1.2008 wieder veräußert. Der Vertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die zuständige Behörde dieses Grundstück von Bahnbetriebszwecken freistellt. Eine solche Freistellung erteilte die Behörde am 10.12.2008. Strittig war nun, ob der Gewinn aus der Veräußerung des bebauten Grundstücks zu versteuern war, weil die Bedingung in Form der Entwidmung erst nach Ablauf der zehnjährigen Veräußerungsfrist eingetreten war.
Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung grundsätzlich die Zeitpunkte maßgebend sind, in denen die obligatorischen Verträge abgeschlossen wurden.
Des Weiteren stellte der Bundesfinanzhof heraus, dass für den Zeitpunkt der Veräußerung die beidseitige zivilrechtliche Bindungswirkung des Rechtsgeschäfts und nicht der Zeitpunkt des Bedingungseintritts entscheidend ist. Ab dem Vertragsschluss am 30.1.2008 bestand für keinen der Vertragspartner die Möglichkeit, sich einseitig von der Vereinbarung zu lösen. Demzufolge war die zehnjährige Veräußerungsfrist beim Verkauf des Grundstücks noch nicht abgelaufen.
Quelle | BFH-Urteil vom 10.2.2015, Az. IX R 23/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 175927