Private Rettungsdienste und Krankentransporte gehören nicht zu den steuerfreien Gewerbebetrieben, weil es sich weder um eine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme noch um eine zur ambulanten Pflege pflegebedürftiger Personen handelt.
Hinweis: Sofern Privatunternehmen auf Wettbewerbsvorteile steuerbefreiter öffentlich-rechtlicher und gemeinnütziger Rettungsdienste verweisen, kann im Rahmen einer Konkurrentenklage die Steuerpflicht anderer Anbieter geltend gemacht werden (BFH-Beschluss vom 18.9.2007, Az. I R 30/06).