Wird ein betrieblicher Pkw beim Besuch einer privaten Veranstaltung vom Parkplatz entwendet, führt der durch den Diebstahl verursachte Vermögensverlust nicht zu Betriebsausgaben.
Im Urteilsfall hatte ein Arzt den zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw zu einem Weihnachtsmarktbesuch genutzt. Er hatte aus beruflichen Gründen einen Kollegen besuchen wollen und war zu früh in der Stadt angekommen, sodass er einen Abstecher über den Weihnachtsmarkt machte. Dort wurde ihm der Pkw vom Parkplatz gestohlen. Der Arzt erhielt von der Kaskoversicherung wegen einer Obliegenheitsverletzung keine Entschädigung und behandelte den Buchwert des Pkw als Betriebsausgabe. Dies nahm der BFH nicht hin und rechnete den Vermögensverlust der privaten Nutzung zu.
Hinweis: Wird ein Pkw gestohlen, gelten dieselben Regeln wie bei einem Unfall. Ist der Pkw also zum Zeitpunkt des Diebstahls im Rahmen eines privaten Termins verwendet worden, darf der Buchwert des Pkw den Gewinn nicht mindern. Der BFH sieht allerdings das Abstellen eines Pkw zur Übernachtung während einer betrieblich veranlassten Fahrt ebenso wenig als privat veranlasst an, wie das Abstellen vor der Wohnung nach der Rückkehr aus dem Betrieb (BFH-Urteil vom 18.4.2007, Az. XI R 60/04).