Wurde der Teilwert einer Pensionsrückstellung fehlerhaft berechnet und daher mit einem Wert in der Bilanz angesetzt, der unter dem Teilwert liegt, so greift das gesetzliche Nachholverbot.
Nach den Bestimmungen im Einkommensteuergesetz darf eine Pensionsrückstellung höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des aktuellen und des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden. Die gesetzlich bestimmten Ausnahmen – etwa bei geänderten biometrischen Rechnungsgrundlagen – und die vom Bundesfinanzhof in der Vergangenheit zugelassen Ausnahmen – beispielsweise wenn die zu geringe Rückstellung auf geänderter Rechtsprechung beruht – gelten nicht für Berechnungsfehler im versicherungsmathematischen Gutachten, sodass hier eine Nachholung unzulässig ist (BFH-Urteil vom 14.1.2009, Az. I R 5/08).