Pachtzinsen, die ein „Altenteiler" durch die Verpachtung eines Wochenmarktstandes erzielt, sind in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Pflegeversicherung beitragspflichtiges außerlandwirtschaftliches Arbeitseinkommen, wenn sie vom Finanzamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb bewertet werden, weil keine Betriebsaufgabeerklärung abgegeben worden ist.
Im Urteilsfall führte der Steuerpflichtige einen Gartenbaubetrieb mit direkter Vermarktung, der vom Finanzamt als Gewerbebetrieb eingestuft war. Ab dem 1.4.2000 verpachtete er den Marktstand an seine Ehefrau, stellte den Gartenbau ein und bezog Rente aus der gärtnerischen Alterssicherung. Da er gegenüber dem Finanzamt keine Betriebsaufgabeerklärung abgegeben hatte, wurden die Pachteinnahmen vom Finanzamt als Einkommen aus Gewerbebetrieb behandelt. Das hatte weiter zur Folge, dass sowohl die Krankenkasse als auch die Pflegekasse diese Einkünfte bei der Beitragsbemessung als außerlandwirtschaftliches Arbeitseinkommen einstufte.
Hinweis: Gegen die Einstufung als Arbeitseinkommen spricht auch nicht, dass der Steuerpflichtige seine eigene Arbeitskraft zu dem Zeitpunkt gar nicht mehr eingesetzt hat. Auf den persönlichen Einsatz der Arbeitskraft kommt es nicht an (BSG, Nachtrag zum Terminbericht Nr. 1/08 vom 5.6.2008).