Der Gesetzgeber hat den Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen für den Veranlagungszeitraum 2013 rückwirkend auf 8.130 EUR (Erhöhung im Vergleich zu 2012 um 126 EUR) und für 2014 auf 8.354 EUR erhöht. Die Steigerung orientiert sich an der Höhe des Grundfreibetrags für das entsprechende Jahr.
Hinweis: Der Höchstbetrag erhöht sich um die für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn für diese kein Sonderausgabenabzug möglich ist.
Zum Hintergrund
Entstehen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person (gilt nicht für Kinder, für die ein Kindergeldanspruch besteht), können die Aufwendungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Voraussetzung ist u.a., dass die unterhaltene Person bedürftig ist. Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers mindern den Höchstbetrag um den Betrag, um den die Einkünfte und Bezüge 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen (Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz) vom 18.12.2013, BGBl I 2013, S. 4318).