| In den nächsten Wochen steht wieder vielfach die obligatorische Weihnachtsfeier auf dem Programm. Damit die Mitarbeiter nicht mit Lohnsteuer und Sozialabgaben belastet werden müssen, sind hier neue Spielregeln zu beachten. Denn für betriebliche Veranstaltungen mit gesellschaftlichem Charakter wurden die steuerlichen Vergünstigungen ab dem 1.1.2015 neu geregelt. |
Zunächst ist zu beachten, dass ? wie bisher ? nur zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr begünstigt sind. Für jede weitere Veranstaltung kann die Lohnsteuer vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal übernommen werden, was Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst.
Ferner muss die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen.
Ab 2015 gilt ein Freibetrag von 110 EUR (brutto), der die bisherige Freigrenze abgelöst hat.
Beispiel
Arbeitgeber A richtet für seine Arbeitnehmer eine Weihnachtsfeier aus. Die Kosten pro Arbeitnehmer belaufen sich auf 200 EUR.
Lösung für die Rechtslage bis 2014: Da die Freigrenze von 110 EUR überschritten wird, liegt in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Lösung für die Rechtslage ab 2015: Nach Abzug des Freibetrags sind 90 EUR als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
Exkurs Umsatzsteuer: Aus dem neuen Freibetrag resultieren grundsätzlich keine umsatzsteuerlichen Änderungen. Wird der Betrag von 110 EUR überschritten, besteht weiterhin insgesamt kein Anspruch auf Vorsteuerabzug, sofern die Verwendung bereits bei Leistungsbezug beabsichtigt ist. Dementsprechend unterbleibt aber auch eine Wertabgabenbesteuerung.
In die Freibetragsprüfung sind u.a. einzubeziehen: Speisen, Getränke und Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung (z.B. für Räume). Rechnerische Selbstkosten des Arbeitgebers, wie z.B. die anteiligen Kosten der Lohnbuchhaltung, bleiben außen vor.
Die Aufwendungen sind zu gleichen Teilen auf alle anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Sodann ist der auf eine Begleitperson entfallende Anteil dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. Für die Begleitperson ist kein zusätzlicher Freibetrag anzusetzen.
Beachten Sie | In einem aktuellen Schreiben vom 14.10.2015 (Az. IV C 5 – S 2332/15/10001) hat das Bundesfinanzministerium zu den Neuregelungen Stellung bezogen.