Für die Nacherstellung eines Kontoauszugs dürfen Kreditinstitute nicht pauschal 15 EUR in Rechnung stellen, wenn ihnen in vielen Fällen tatsächlich geringere Kosten entstehen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die beklagte Bank hatte Folgendes vorgetragen: 80 % der Fälle betreffen Vorgänge, die bis zu sechs Monate zurückreichten. In diesen Fällen fielen intern Kosten in Höhe von (nur) 10,24 EUR an. In den übrigen Fällen, in denen Zweitschriften für Vorgänge beansprucht wurden, die länger als sechs Monate zurücklagen, waren die Kosten indes deutlich höher. Damit, so der Bundesgerichtshof, habe die Bank belegt, dass ihr eine Unterscheidung nach Nutzergruppen möglich ist. Darüber hinaus hat sie dargelegt, dass die weit überwiegende Zahl der Kunden deutlich geringere Kosten verursacht, als von ihr veranschlagt. Entsprechend muss sie das Entgelt an den tatsächlichen Kosten ausrichten und für jede Gruppe gesondert bestimmen.
Hinweis: Die auf den ersten Blick verbraucherfreundliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs bedeutet auch, dass die Gebühr für die Nacherstellung von Kontoauszügen höher als 15 EUR sein kann. Voraussetzung ist jedoch, dass die Bank bei ihrer Preisgestaltung nach Nutzergruppen differenziert (BGH-Urteil vom 17.12.2013, Az. XI ZR 66/13).