Zum 1.1.2020 steigt der gesetzliche Mindestlohn um 16 Cent auf 9,35 EUR je Zeitstunde. Werden Minijobber beschäftigt, ist zu beachten, dass die 450 EUR-Grenze nicht überschritten werden darf. Greift hier der Mindestlohn, beträgt die zulässige Höchstarbeitszeit in 2020 rund 48 Stunden im Monat.
Quelle | Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung vom 13.11.2018, BGBl I 2018, S. 1876