Bei beherrschenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft besteht für Ansprüche gegen die Gesellschaft die Fiktion eines Zuflusses im Zeitpunkt der Fälligkeit. Mit dieser Zuflussfiktion hat sich jüngst das Finanzgericht Münster näher beschäftigt.
Hintergrund
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahrs bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Geldbeträge fließen dem Steuerpflichtigen grundsätzlich dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden.
Beachten Sie
Da sich die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht nach den tatsächlichen Verhältnissen richtet, kann das Zufließen grundsätzlich nicht fingiert werden.
Eine Ausnahme besteht indes bei beherrschenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft. Bei diesen wird angenommen, dass sie über eine von der Gesellschaft geschuldete Vergütung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit verfügen können und ihnen damit entsprechende Einnahmen zugeflossen sind. Gerechtfertigt wird dies damit, dass es der beherrschende Gesellschafter in der Hand hat, solche Beträge stehen oder sich auszahlen zu lassen.
Die Rechtsprechung hat allerdings auch Ausnahmen von dem Grundsatz des „Fälligkeitszuflusses“ anerkannt, insbesondere, wenn die GmbH zahlungsunfähig ist.
Sachverhalt und Entscheidung
Im Streitfall lagen die positiven Voraussetzungen für einen „Fälligkeitszufluss“ nach Auffassung des Finanzgerichts Münster vor. Denn der Steuerpflichtige war Geschäftsführer und beherrschender Gesellschafter der GmbH. Zudem hatte die GmbH die fälligen Mieten nicht zum Fälligkeitszeitpunkt bezahlt.
Im Verfahren beschäftigte sich das Finanzgericht ausführlich mit der Frage, was der Maßstab für eine Zahlungsunfähigkeit ist. Dabei geht das Finanzgericht (insoweit) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs von einem engen, nicht mit § 17 der Insolvenzordnung übereinstimmenden Zahlungsunfähigkeitsbegriff aus. Erforderlich ist mithin, dass die GmbH ihre fälligen Verpflichtungen „schlechterdings” nicht erfüllen konnte.
Beachten Sie
Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Denn u. a. hat sich der Bundesfinanzhof noch nicht ausdrücklich mit der Frage befasst, welche Relevanz das Zahlungsverbot des § 64 Satz 1 des GmbHG für den Fälligkeitszufluss hat. Nach dieser Regelung sind die Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 4.9.2019, Az. 4 K 1538/16, E, G, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 213946