Die Höhe der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Werbungskosten ist für die spätere Veranlagung nicht bindend. Der Freibetrag steht kraft Gesetz unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Damit kommt eine Bindung des Finanzamts nicht in Betracht.
Im Urteilsfall ging es um die Entfernung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die im Rahmen der Veranlagung gekürzt wurde (BFH-Beschluss vom 10.4.2007, Az. VI B 134/06).