Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber hergestellte oder vertriebene Waren billiger oder unentgeltlich, muss dieser geldwerte Vorteil regelmäßig lohnversteuert werden. Dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) vor rund einem Jahr gegen die Verwaltungsauffassung entschieden, dass der geldwerte Vorteil wahlweise berechnet werden kann:
- als Differenz zwischen dem tatsächlichen Kaufpreis und dem günstigsten Angebot am Markt oder
- nach der Rabatt-Freibetragsregel.
Die Verwaltung wendet diese Grundsätze allerdings nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus an. Maßgebend für sie ist stets die Rabatt-Freibetragsregel. Aufgrund des entsprechenden Nichtanwendungserlasses haben die Finanzämter in der Zwischenzeit die Bearbeitung der noch anhängigen Einsprüche wieder aufgenommen und die Steuerpflichtigen zur Rücknahme des Rechtsbehelfs aufgefordert.
Hinweis: Die Fälle können aber trotz dieser Aufforderung weiter ruhen. Denn seit kurzem ist ein neues Revisionsverfahren beim BFH anhängig, in dem es um die Frage geht, ob die Rabatt-Freibetragsregel beim Jahreswagen an Werksangehörige nach dem Wegfall von Rabattgesetz und Zugabeverordnung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz verstößt. Die Vorinstanz hat dies verneint. Zwar wird Kunden häufig ein ähnlich hoher Rabatt wie den Arbeitnehmern gewährt. Dabei handelt es sich aber um einen ausgehandelten Nachlass, der im Rahmen der Berechnung des geldwerten Vorteils nicht zu berücksichtigen ist. Maßgeblich für die Lohnsteuer ist der Endpreis, mit dem die Ware im allgemeinen Geschäftsverkehr am Markt angeboten wird. Zu beachten ist demnach:
- dass die Verwaltung entsprechende Einsprüche nur dann weiter ruhen lässt, wenn man sich ausdrücklich auf das vorbezeichnete Revisionsverfahren und die Bedenken gegen den Gleichheitsgrundsatz stützt.
Wenn sich der BFH erneut für ein Wahlrecht zwischen beiden Bewertungsmethoden ausspricht, kann in der Praxis etwa beim Auto-, Möbel- und Computerhandel wieder der günstigere geldwerte Vorteil für die Lohnbesteuerung angesetzt werden, soweit Händler z.B. ihre Fahrzeuge am Markt mit deutlichem Preisabschlag anbieten (FG Niedersachsen, Urteil vom 7.3.2007, Az. 3 K 386/04, Revision beim BFH unter Az. VI R 18/07).