Eine Lohnsteueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Solange der Vorbehalt wirksam ist und die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden.
Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es nun um die Frage, ob eine Vorschrift im Einkommensteuergesetz die Änderungsmöglichkeiten begrenzt. Denn nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig.
Hinweis: Mit seinem Urteil hat der Bundesfinanzhof nunmehr für Klarheit gesorgt. Demnach kann eine Änderung auch erfolgen, wenn für die von der Lohnsteueranmeldung betroffenen Arbeitnehmer bereits eine Lohnsteuerbescheinigung ausgeschrieben oder übermittelt worden ist. Somit kann das Finanzamt die Lohnsteuer, beispielsweise aufgrund neuer Erkenntnisse, abweichend von der vom Arbeitgeber abgegebenen Lohnsteueranmeldung festsetzen (BFH-Urteil vom 30.10.2008, Az. VI R 10/05).