Mit Liebhaberei wird im Steuerrecht eine ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeführte Tätigkeit umschrieben. Sie zeichnet sich u.a. dadurch aus, dass es sich um ein Hobby handelt und der Lebensunterhalt oder die aus dieser Tätigkeit resultierenden Verluste mit anderen Einkünften finanziert oder ausgeglichen werden. Ferner wird die Tätigkeit meist trotz anhaltender jahrelanger Verluste weder aufgegeben noch die Art der Betriebsführung verändert, sodass mit der Tätigkeit auf Dauer kein Totalüberschuss zu erzielen ist.
Wird eine gewinnbringende gewerbliche Tätigkeit ohne organisatorische Trennung neben einer wirtschaftlich eigenständigen aber verlustbringenden Tätigkeit ausgeübt, ist die Gewinnerzielungsabsicht beider Betätigungen regelmäßig gesondert für jede einzelne Tätigkeit zu prüfen. Fehlt die Gewinnerzielungsabsicht ? bei isolierter Betrachtung ? bei einer der beiden Betätigungen, liegt dort eine steuerlich unbeachtliche private Tätigkeit und damit ein Leibhabereibetrieb vor. Die daraus erwirtschafteten Verluste sind steuerlich nicht zu berücksichtigen.
Im Urteilsfall verkaufte ein selbstständiger Maschinenführer nebenberuflich als Handelsvertreter auch noch Reinigungsmittel. Als Handelsvertreter erwirtschaftete er von Beginn an Verluste. Seine Betriebseinrichtungen wie Pkw und Büroeinrichtung sowie das betriebliche Girokonto nutzte er für beide Tätigkeiten. Er verwandte einen einheitlichen Briefkopf im Geschäftsverkehr und erfasste alle Geschäftsvorfälle in einer einheitlichen Buchführung. Trotz dieser Gemeinsamkeiten handelt es sich aber um zwei eigenständige wirtschaftliche Betätigungen, die ohne Weiteres sachlich und wirtschaftlich voneinander abgrenzbar und daher auch getrennt zu betrachten sind. Damit können die Verluste aus dem Handel mit Reinigungsmitteln den Gewinn aus der Tätigkeit als selbstständiger Maschinenführer nicht mindern.
Hinweis: Die Dauer der Anlaufphase, innerhalb derer das Unterbleiben einer Reaktion auf bereits eingetretene Verluste für sich betrachtet noch nicht als Beweisanzeichen für eine mangelnde Gewinnerzielungsabsicht herangezogen werden kann, ist von der Art des jeweiligen Betriebs abhängig und nicht allgemeinverbindlich festzulegen. Für die Tätigkeit als Handelstreibender mit Reinigungsprodukten geht das Gericht von einer fünf- bis sechsjährigen Anlaufphase aus. Nach Ablauf dieser Zeitspanne gilt das fehlende Bemühen, Verlustursachen zu ermitteln, und das Unterlassen geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen als Beweis für die fehlende Gewinnerzielungsabsicht (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.3.2008, Az. 4 K 111/06).