Nicht zuletzt aufgrund der Wirtschaftskrise wurde die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld von bisher 18 auf nunmehr maximal 24 Monate verlängert. Die Verlängerung trat am 5.6 2009 in Kraft und gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2009 entsteht.
Darüber hinaus hat das Bundeskabinett am 20.5.2009 den Entwurf einer Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zur vollen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab dem 7. Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld beschlossen. Hierdurch sollen die Sozialversicherungsbeiträge für ab dem 1.1.2009 durchgeführte Kurzarbeit ab dem siebten Kalendermonat des Bezugs auf Antrag vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Für die Berechnung des Sechs-Monats-Zeitraums ist es ausreichend, dass Kurzarbeit im Betrieb durchgeführt wurde. Dabei werden auch Zeiträume vor Inkrafttreten dieser Regelung berücksichtigt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist damit eine volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab Juli 2009 möglich.
Zusätzlich zur vollen Erstattung ist beabsichtigt, dass auf Antrag des Arbeitgebers bei einer Unterbrechung der Kurzarbeit von drei Monaten und mehr innerhalb der Bezugsfrist keine neue Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit erforderlich ist. In diesen Fällen läuft die Bezugsfrist ohne Unterbrechung für den gesamten bewilligten Bezugszeitraum weiter.
Hinweis: Die Änderungen sollen mit Wirkung vom 1.7. 2009 in Kraft treten und gelten befristet bis zum 31.10.2010 (Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 5.5.2009).