Solange kein Kranken-, Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangs- oder Mutterschaftsgeld bezogen wurde, bestand das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis in Beschäftigungszeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bisher in allen Zweigen der Sozialversicherung längstens bis zur Dauer eines Monats fort.
Seit dem 1.1.2008 führt der Bezug von Krankentagegeld bei einer Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt allerdings nicht mehr zum Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung galt der Fortbestand des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses demnach auch dann bis zur Dauer eines Monats, wenn krankenversicherungsfreie oder von der Krankenversicherungspflicht befreite Arbeitnehmer nach Ablauf der Entgeltfortzahlung Krankentagegeld eines privaten Versicherungsunternehmens bezogen hatten. Diese Ausnahme ist zum 1.1.2008 entfallen. Der Arbeitgeber muss nun zum Ende der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit bei anschließendem Krankentagegeldbezug des Arbeitnehmers eine Unterbrechungsmeldung abgeben, sofern die Beschäftigung nicht innerhalb eines Kalendermonats wieder aufgenommen wird.
Hinweis: Da die Neuregelung ohne Übergangsregelung in Kraft getreten ist, war eine Meldung zum 31.12.2007 in den Fällen erforderlich, in denen die Entgeltfortzahlung im Dezember endete und anschließend Krankentagegeld über den 31.1.2008 hinaus bezogen wurde (Summa Summarum vom 8.4.2008, Nr. 2/2008).