Ein bei Kapitalgesellschaften gegebenenfalls noch vorhandenes Körperschaftsteuerguthaben resultiert aus der Zeit des Anrechnungsverfahrens, welches im Jahr 2001 durch das Halbeinkünfteverfahren ersetzt wurde. Nach altem Recht sammelten die jeweiligen Gesellschaften Körperschaftsteuerguthaben an, sofern sie ihre Gewinne nicht ausschütteten. Kam es dann später zu einer Gewinnausschüttung, führte dies zu einer Minderung der zu zahlenden Körperschaftsteuer. Letztmalig wurde das Guthaben zum 31.12.2006 ermittelt, wobei grundsätzlich ein Anspruch auf Auszahlung in zehn gleichen Jahresbeträgen besteht. Die Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens erfolgt jährlich, erstmalig zum 30.9.2008. Zur Auszahlung des Solidaritätszuschlags enthält das Gesetz keine Regelung.
Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass die Systemumstellung dazu führt, dass die Erstattung des Körperschaftsteuerguthabens in den Jahren 2008 – 2017 die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag nicht mindert und daher insoweit auch kein Auszahlungsanspruch besteht. Viele Steuerpflichtige sehen das allerdings anders und begehren auch eine Auszahlung des Solidaritätszuschlags.
Hinweis: Da beim Finanzgericht Köln nun zwei Verfahren anhängig sind (Az. 13 K 492/09 und 13 K 64/09), wird nun eine gerichtliche Überprüfung erfolgen. Über den Ausgang der Verfahren werden wir selbstverständlich zeitnah berichten (Mitteilung des FG Köln vom 3.6.2009).